Der frz. Kassationshof hat seine frühere Entscheidung aufgehoben (Cass. 3e civ. 13-7-2022 n° 19-20.231 FS-B : BPIM 5/22 inf. 359), die besagte, dass Ausrüstungselemente, egal ob sie vom bestehenden Bauwerk getrennt werden können oder nicht, bisher unter die zehnjährige décennale Garantie fallen, wenn ihre fehlerhafte Funktion das gesamte Bauwerk unbrauchbar macht.
Diese Elemente waren mithin früher von der zehnjährigen Haftpflichtversicherung der Bauunternehmer abgedeckt (Cass. 3e civ. 21-3-2024 n° 22-18.694 FS-BR, Sté Axa France IARD).
Der Kassationhof hat festgestellt, dass diese Regelung bisher nicht ausreichend Schutz für den Bauherrn boten und, dass nicht genügend obligatorische Versicherungen abgeschlossen wurden. Nachdem er mit verschiedenen Branchenakteuren gesprochen hatte, änderte der Kassationshof daher seine Ansicht.
Neue Entscheidung des Kassationshofs – allgemeine vertragliche Haftung
Nun gilt, dass Schäden, die durch nachträglich eingebaute oder hinzugefügte Elemente entstehen, nicht unter die zehn- oder zweijährige Garantie fallen, sondern lediglich unter die allgemeine vertragliche Haftung. Diese Entscheidung gilt ab sofort, auch für laufende Fälle, solange sie die Rechtssicherheit oder den Zugang zum Recht nicht unangemessen beeinträchtigt.
Bemerkenswert ist:
1. Ausrüstungselemente waren bisher unter die zehnjährige Garantie gefallen, wenn sie das Bauwerk insgesamt unbrauchbar machten (z.B. Wärmepumpe). Das ist nun anderst.
2. Das neue Urteil gilt nicht für Elemente, die „selbst Bauwerk“ sind, d.h. also fest mit dem Bestehenden verbunden wurden.
3. Der Kassationshof änderte seine Ansicht, da die zehnjährige Garantie und die obligatorische décennale – Versicherung den Bauherrn bisher nicht ausreichend schützten konnten. Es wird erwartet, dass der Schutz durch die Hausratversicherung des Eigentümers und die allgemeine Haftpflichtversicherung des Bauunternehmers erfolgen wird.
Eine Information von ALARIS AVOCATS.
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